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Donnerstag, 23. Mär 2023
 
 
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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner abweichendes schriftlich vereinbart haben.
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Alle Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen.
2. Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
3. Diese Bedingungen sind vom Besteller auch ohne schriftliche Bestätigung angenommen, wenn er die Lieferungen und Leistungen der IBC Unternehmensgruppe GmbH entgegen nimmt oder selbst Leistungen erbringt.

III. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung/Rechnung der IBC Unternehmensgruppe GmbH maßgebend. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Besteller zu tragen.

IV. Preis
1. Die Preise gelten ab IBC Unternehmensgruppe GmbH Vertriebs- und Logistikzentrum in 99706 Sondershausen, einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, Fracht und Einbau zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung jederzeit vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Bankverbindung der IBC Unternehmensgruppe GmbH zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für den Verkauf ab Lager gilt grundsätzlich nur Barzahlung. Dies gilt für alle Besteller. IBC Unternehmensgruppe GmbH entscheidet, ob dem Besteller ein Zahlungsziel gewährleistet wird. Schriftliche Sondervereinbarungen sind möglich.
2. Von IBC Unternehmensgruppe GmbH nicht anerkannte Gegenansprüche berechtigen weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne daß es einer Mahnung bedarf.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der IBC Unternehmensgruppe GmbH und darf bis zur vollständigen Bezahlung nicht eingebaut werden. Auch bereits eingebaute Liefergegenstände bleiben im Fall offener Forderungen Eigentum der IBC Unternehmensgruppe GmbH. IBC Unternehmensgruppe GmbH behält sich den Ausbau eingebauter Liefergegenstände bei Nichtzahlung von Forderungen vor. Die für den Ausbau/Rückholung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für IBC Unternehmensgruppe GmbH. An neu entstehenden Sachen steht IBC Unternehmensgruppe GmbH das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an IBC Unternehmensgruppe GmbH zur Sicherung deren Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab.
4. Der Besteller ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Einziehung durch IBC Unternehmensgruppe GmbH bleibt vorbehalten.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IBC Unternehmensgruppe GmbH zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Besteller IBC Unternehmensgruppe GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

VII. Lieferzeit
1. Der Liefertermin verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der IBC Unternehmensgruppe GmbH liegen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten, Großaufträgen oder anderer von IBC Unternehmensgruppe GmbH nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird IBC Unternehmensgruppe GmbH dem Besteller in wichtigen Fällen anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls angemessen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.

VIII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das IBC Unternehmensgruppe GmbH Werk/ Niederlassung verlassen hat. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden der IBC Unternehmensgruppe GmbH, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Jede Ware ist sofort bei Anlieferung durch eine Spedition vom Besteller auf Beschädigung zu prüfen und bei Vorliegen einer Transportbeschädigung sofort per Spedition (mit Vermerk auf den Frachtpapieren) zurückzusenden. IBC Unternehmensgruppe GmbH übernimmt keine Kosten für Ersatzlieferungen nach Annahme beschädigter Ware.

IX. Erfüllung
1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr gem. Art. VIII auf den Besteller übergeht.
2. Teillieferungen sind zulässig.

X. Gewährleistung und Garantie
1a. IBC Unternehmensgruppe GmbH leistet Gewähr für Einhaltung ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie für fehlerfreies Material in der Weise, daß sie Teile, die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, auf eigene Kosten und Gefahr neu liefert. Mehrkosten für Luftfracht- oder Expreßsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
1b. Für ersetzte Teile leistet IBC Unternehmensgruppe GmbH im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
1c. IBC Unternehmensgruppe GmbH weist ausdrücklich daraufhin, dass sie für Lieferungen, die durch Stoßen, Sturz oder den Transport der Ware beschädigt wurden, auf die gesamte Ware keine Gewährleistung und Garantie übernimmt.
2. Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung und endet bei IBC Unternehmensgruppe GmbH Hausmarken (Gusseisenprodukte) nach 36 Monaten oder es sind Sondervereinbarungen der IBC Unternehmensgruppe GmbH Rechnung zu entnehmen. Eine Garantieverlängerung ist gegen Aufpreis möglich und bezieht sich nur auf IBC Unternehmensgruppe GmbH Hausmarkenprodukte aus Gusseisen. Beim Kauf einer
Garantieverlängerung für Heizkessel wird während des Garantieverlängerungszeitraums das defekte Heizkesselglied kostenlos zur Verfügung gestellt – nicht innenbegriffen sind Austausch- und Montagekosten. Für andere Produkte gilt die gesetzliche Garantiefrist bzw. die vom Hersteller/Lieferant angegebene Garantiefrist.
3. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Installation, Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der IBC Unternehmensgruppe GmbH entstanden sind.
4. Der Besteller kann IBC Unternehmensgruppe GmbH nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn a) die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal der IBC Unternehmensgruppe
GmbH oder eines anerkannten und autorisierten IBC Unternehmensgruppe GmbH Vertriebsoder Fachhandwerkspartner erfolgt ist, b) der Besteller die Vorschriften der IBC Unternehmensgruppe GmbH über die Behandlung
und Wartung (Betriebs-, Installations- oder Bedienungsanleitung) des Liefergegenstandes beachtet hat und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchführen ließ, c) keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden. d) bei Installationen nach DIN EN 12828 von GK-Gussheizkesseln ein vorgesehener Sicherheitswärmetauscher mit Thermischer Ablaufsicherung eingebaut wurde.
5. Der Garantie- und Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald Produkte, welche in einem montiertem Zustand durch IBC Unternehmensgruppe GmbH geliefert und diese durch andere, nicht von IBC Unternehmensgruppe GmbH autorisierten Personen auseinander- und/ oder zusammengebaut wurden.
6. IBC Unternehmensgruppe GmbH gewährt keine Garantie auf Rostbildung an Gussprodukten. Maßnahmen zur Vorbeugung von Rostbildung sind vom Besteller selbst durchzuführen.
7. Sonderanfertigungen sowie Produkte mit individuell bestellter Lackierung wie beispielsweise Heizkörper sind vom Umtausch ausgeschlossen.8. Im Übrigen gilt Artikel XI.

XI. Umfang der Ansprüche des Bestellers
IBC Unternehmensgruppe GmbH haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und ihrer leitenden Angestellten. Bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet IBC Unternehmensgruppe GmbH außerdem bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Unabhängig davon haftet IBC Unternehmensgruppe GmbH immer dann und in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von IBC
Unternehmensgruppe GmbH Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Soweit IBC Unternehmensgruppe GmbH gem. Satz 1+2 für grobe Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung dem Umfang nach auf Schäden beschränkt, die unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weitere als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Sondershausen. IBC Unternehmensgruppe GmbH kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
3. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.
Wir speichern personenbezogene Daten gem. BDSG.

IBC Unternehmensgruppe GmbH
Geschäftsführer Wladimir Krawtschuk Diplom Betriebswirt (BA)
HRB 506595 / Amtsgericht Jena
Hospitalstraße 182 Tel.: +49-(0) 3632/66747-0
D-99706 Sondershausen Fax: +49-(0) 3632/66747-20

Stand Mai 2011